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Energieausweis für Gebäude

Mit der Novellierung der Energiesparverordnung (EnEV 2007) wurde die schrittweise Einführung eines...


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Energieausweis für Gebäude

Mit der Novellierung der Energiesparverordnung (EnEV 2007) wurde die schrittweise Einführung eines Energiepasses beschlossen, der Auskunft über die Gesamtenergiebilanz eines Gebäudes gibt und Informationen enthält, wie die Energieeffizienz verbessert werden kann (z. B. mit zusätzlicher Wärmedämmung, neuen Fenstern oder einer neuen Heizungsanlage).

 

Was bedeutet dies für Immobilieneigentümer? In allen Fällen von Neuvermietung und -verpachtung oder Verkauf von Immobilien muss den Interessenten auf Anforderung der gesetzlich vorgeschriebene Ernergiepass vorgelegt werden!

 

Vom Gesetzgeber sind folgende Einführungstermine festgelegt worden:

 

  • Für Wohngebäude mit Baujahr 1965 oder früher besteht die Vorlagepflicht des Ausweises bereits seit 1. Januar 2008.
  • Ab 1. Juli 2008 gilt die Pflicht für den Energiepass für alle Wohngebäude.
  • Für nicht Wohngebäude (z.B. öffentliche Gebäude wie Schulen, Büro- und Geschäfthäuser) wird der Energieausweis dann zum 1. Januar 2009 zur Pflicht.

 

Ausstellungsberechtigt für den Energieausweis sind beispielsweise Bauvorlageberechtigte nach den Landesbauverordnungen, Energieberater der Verbraucherzentralen, Energiefachberater des Energiebaustoffhandels oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige mit entsprechender Spezialisierung.

 

Wo finde ich einen Sachverständigen? Was ist der Unterschied zwischen dem Bedarfausweis und Verbrauchsausweis? Werden energetische Modernisierungsmaßnahmen gefördert?

 

Die Antworten auf diese Fragen und viele weitere Informationen zum Thema erhalten Sie hier:

 

Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (www.bbr.bund.de)
Deutsche Energie-Agentur - dena (www.dena.de; www.gebaeudeenergiepass.de)
Kreditantstalt für Wiederaufbau – KfW (www.kfw-foerderbank.de)

 

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